Erstausstattung bei Geburt eines Kindes und Zuwendungen der Mutter-Kind-Stiftung

13.10.2013

Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein hat in einem interessanten Fall zugunsten der Leistungsempfänger entschieden. Im Urteil vom 13. 06. 2013 (L 13 AS 52/11) hatte das Gericht darüber zu entscheiden, ob Gelder aus der "Mutter und Kind" - Bundesstiftung auf die Erstausstattung bei Geburt eines Kindes durch das JobCenter anzurechnen sind.

Die Hartz-4-Empfängerin hatte einen Bedarf von 315,00 Euro angemeldet. Da sie zuvor von der Bundesstiftung Mutter und Kind 400,00 Euro erhalten hatte, rechnete das JobCenter dieses Geld an und lehnte den Antrag ab. Das Gericht urteilte jedoch, dass diese Praxis rechtswidrig ist, denn Leistungen der Bundesstiftung sind zum Hartz-4 nachrangig und daher nicht anzurechnen. Dies folgt aus den unterschiedlichen Zwecken, die die jeweiligen Leistungen verfolgen. Hartz 4 und die damit verbundene Erstausstattung für Geburten solle das Existenzminimum sichern. Die Leistungen der Bundesstiftung Mutter und Kind geht darüber hinaus. Sie sollen Frauen in schwangerschaftlichen Notlagen die Fortsetzung der Schwangerschaft ermöglichen.

Das Gericht die Revision zugelassen, der Fall ist noch nicht abgeschlossen. Wir werden Sie jedoch auf dem Laufenden halten. Vorläufig ist die Entscheidung jedoch hilfreich für werdende Mütter in schwierigen Situationen.