Für Masterstudiengang im Ausland kommt es nicht auf Bachelorabschluss in Deutschland an
13.10.2013
In einer von Rechtsanwalt Schauer in Berlin vertretenen Klage konnte für einen künstlerisch orientierten Masterstudiengang in England Ausbildungsförderung erstritten werden. Das Problem war, dass der Kläger keinen Bachelorabschluss von einer Hochschule vorweisen konnte. Allerdings war dies im liberalen England nicht entscheidend, denn der Mandant konnte umfangreiche Praxis für den Studiengang in seinem Lebenslauf nachweisen. Dies genügte für die Zulassung zum Studium. Innerhalb des Klageverfahrens anerkannte die Behörde freiwillig den Anspruch auf Ausbildungsförderung im Auslandsmasterstudiengang und musste auch die Anwaltskosten tragen.
Einen ähnlichen Fall hatte jetzt Verwaltungsgericht Mainz am 21. 03. 2013 entschieden (VG Mainz, 1 K 1496/11 MZ). Hier war der Kläger dem Studiengang "Business Administration" zwar noch als Bachelor nachgegangen. Er hatte jedoch keine Abschlussarbeit geschrieben und somit den akademischen Titel nicht erworben. Der Kläger wollte den gleichen Studiengang in Brüssel als Master absolvieren. Die Universität in Brüssel benötigte lediglich einige Nachweise aus dem deutschen Studiengang für die Zulassung, nicht jedoch einen Abschluss. Das beklagte Studentenwerk wollte daher kein Master-BAföG gewähren. Das Gericht sah dies anders und gab dem Kläger den Anspruch auf Ausbildungsförderung.
Vernünftig und praxisnah. Die Unsicherheiten, die durch den "Bologna-Prozess" entstanden sind, sollen nicht die Studierenden ausbaden!